Vereinssatzung des Radclubs Kiel 2015 e.V.


§ 1

 Name, Sitz und Zweck des Vereins

 

 

  1. Der Verein führt den Namen „ Radclub Kiel 2015 e.V.“ Er hat seinen Sitz in Kiel und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen.

  2. Der Verein ist Mitglied des Bundes Deutscher Radfahrer e.V., des Radsportverbandes Schleswig-Holstein e.V. und des Kreisverbandes Kiel des BDR

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  4. Zweck des Vereins ist die Förderung des Radsports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen auf dem Gebiet des Breitenradsports.

  5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  6. Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  7. Der Verein ist parteilos, konfessionell und rassisch neutral.

  8. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  9. Die Vereinsfarben sind schwarz-rot-weiß.

     

     

§ 2

Erwerb der  Mitgliedschaft

 

 

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.

  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

  3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

     

     

§ 3
Verlust der Mitgliedschaft

 

 

1.    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2.    Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig.

3.    Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen

 

a.    Erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen

b.    Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung

c.    Eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

 

4.    Schriftverkehr mit Mitgliedern gilt diesen insbesondere in Ausschlussverfahren drei Tage nach Versendung an die letzte bekannte Anschrift als zugestellt.

 

 

§ 4
Beiträge

 

  1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Außerordentliche Beiträge sind Aufnahmegebühren und ermäßigte Förderbeiträge.

  2. Im Falle des Ausscheidens aus dem Verein erfolgt keine anteilige Rückerstattung des bereits entrichteten Jahresbeitrages.


§ 5
Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1.    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

2.    Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3.    In den Vorstand gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder


§ 6
Vereinsorgane



  1. Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand

     

  1. Die Mitgliederversammlung kann weitere Organe schaffen.

 

§ 7
Mitgliederversammlung



1.    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2.    Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt

3.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung schriftlich einzuberufen, wenn es

a.    der Vorstand beschließt oder

b.    ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt

 

4.    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der vorliegenden Anträge im Wortlaut. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.

5.    Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

 

a.    Bericht des Vorstandes

b.    Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c.    Entlastung des Vorstandes

d.    Wahlen, soweit diese erforderlich sind

e.    Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 

6.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7.    Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Anträge bei deren Abstimmung Stimmengleichheit herrscht, sind abgelehnt.

8.    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

9.    Anträge können gestellt werden von

 

a.    Den Mitgliedern

b.    Dem Vorstand

 

10. Nicht in der Einladung mitgeteilte Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung bejaht wird.

 

 

§ 8
Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus

  1. dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden

  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden/ der stellvertretenden Vorsitzenden

  3. dem Kassenwart / der Kassenwartin

  4. dem Schriftführer /der Schriftführerin
     

  1. Nichtbesetzung von Vorstandsposten sowie Personalunion sind möglich

  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart. Je zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.

  3. Der Vorstand leitet den Verein. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl gemäß § 10 Abs. 2 zu berufen.

  4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören

  1. Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  2. Die Bewilligung von Ausgaben und

  3. Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern.

     

§ 9
 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitglieder Versammlung sowie des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10
 Wahlen

  1. Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von Vier Jahren gewählt. Abwahl und Wiederwahl durch die Mitgliederversammlung ist jederzeit möglich. Sie bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

  2. In Jahren mit ungerader Zahl werden der Vorsitzende, der Kassenwart und ein Kassenprüfer, in Jahren mit gerader Zahl der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer, und der zweite Kassenprüfer gewählt.

  3. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist nicht möglich.

     

     

§ 11
Kassenprüfung

  1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Kalenderjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts.

§ 12
 Auflösung des Vereins


  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „ Auflösung des Vereins“ stehen.

  2. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Radsportverband Schleswig-Holstein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwendet hat.

  4. Bei Vereinsauflösung sind, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt, die  im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Jeder Liquidator vertritt den Verein allein.

 

§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch Beschluss der Gründungsversammlung vom
11. April 2015 verabschiedet und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Kiel, den 11. April 2015

 

Gründungsmitglieder:

  1. Thorben Fahrenkrog     
  2. Hauke Schütt
  3. Lars Tietje
  4. Tatjana Otten
  5. Janina Otten
  6. Andreas Wiechert
  7. Matthias Kreutzfeldt